Kennzeichnung
Was steht in der EN 12934 ?
1 Anwendungsbereich der EN 12934
2 Geltungsbereich
3 Ziel
4 Wonach richten sich diese Bezeichnungen?
4.1 Neuware
4.2 Wassergeflügel und/oder Landgeflügelfüllungen
4.3.1 Klassifizierung des Materials
4.3.2 Angabe des Daunengehaltes
5 Dürfen Angaben zur Geflügelart gemacht werden und wenn ja, welche?
5.1 Wassergeflügel
5.2 Landgeflügelarten
5.3 Mischungen aus Land- und Wassergeflügelarten
6 Wie sieht eine Bezeichnung nach DIN EN 12934 aus?
1 Anwendungsbereich der EN 12934
Die Norm legt Vorschriften zur Kennzeichnung der Elemente des Füllmaterials (Daune, Feder, andere Elemente) und der Geflügelart (Wassergeflügel und Landgeflügel) fest.
Sie ist anwendbar auf fertig bearbeitete Federn und Daunen.
Füllungen, die nach dieser Norm bezeichnet werden, müssen zu 99,5% aus Federn und Daunen und deren Elementen bestehen.
2 Geltungsbereich
Die europäischen Normen gelten in allen EU- und EFTA-Ländern.
3 Ziel
Die Bezeichnungen der EN 12934 sollen die Bezeichnungen, unter denen Federn/Daunen verkauft werden, regeln.
Sie sind die ersten und einzigen Bezeichnungsvorschriften, die von allen EU- und EFTA-Staaten sowie der Tschechischen Republik erarbeitet wurden.
4 Wonach richten sich diese Bezeichnungen?
Für die Bezeichnung des Füllmaterials ist wichtig:
Handelt es sich bei der Füllung um Neuware?
(Anteil der „anderen Elemente“ < 5%, sie sind entscheidend zur Klassifizierung des Materials)
Besteht die Füllung ausschließlich aus Wassergeflügel (Gänse und Enten)? (Klasse I bis III)
Wieviele Prozent Daunen enthält die Füllung? (Daunengehaltsstufen – Angabe auf dem Etikett).
Zu den Punkten im Einzelnen:
4.1 Neuware
Eine Füllung darf als „neu“ bezeichnet werden, wenn der Anteil der anderen Elemente (Daunenflug, Federnflug, wiederaufbereitete Federn und Daunen, Rückstände)
- bei Füllungen aus Wassergeflügel 5% nicht übersteigt (Klasse I);
- bei Füllungen aus Wassergeflügel und/oder Landgeflügel 5% nicht übersteigt (Klasse IV).

4.2 Wassergeflügel und/oder Landgeflügelfüllungen
Anhand des Anteils der „anderen Elemente“ in einer Füllung wird das Füllmaterial klassifiziert (geordnet).
| Gehalt an anderen Elementen (%) | Klassifikation |
Elemente und Zusammen- setzung |
|
|---|---|---|---|
| Füllungen vom Wassergeflügel(Gans und Ente) | bis 5 |
„Klasse I“ und / oder „neu“ |
Daune ...% Feder ...% |
| über 5 bis 15 | „Klasse II“ |
Daune ...% Feder ...% |
|
| über 15 | „Klasse III“ |
Daune ...% Feder ...% andere Elemente ...% |
|
| Füllungen bestehend aus Landgeflügel oder aus Land- und Wassergeflügel | bis 5 |
„Klasse IV“ und / oder „neu“ |
Daune ...% Feder ...% |
| über 5 bis 15 | „Klasse V“ |
Daune ...% Feder ...% |
|
| über 15 | „Klasse VI“ |
Daune ...% Feder ...% andere Elemente ...% |
|
| „Klasse VII“ | (unspezifizierte Zusammensetzung) |
4.3.1 Klassifizierung des Materials
Das Füllmaterial wird entsprechend seinem Anteil an „anderen Elementen“ klassifiziert. So darf z.B. Füllmaterial, dessen Anteil „an anderen Elementen“ (Bruch, Flug etc.) 5 % nicht übersteigt, als Klasse I gekennzeichnet werden. Hier ist ebenfalls die Kennzeichnung „Neu“ zulässig.
Mit Klasse II dürfen Füllungen bezeichnet werden, wenn der Anteil der „anderen Elemente“ zwischen 5% und 15% liegt. Aus dem hohen Anteil der „anderen Elemente“ wird geschlossen, daß diese Füllung erhebliche Anteile Altware enthält. Der Zusatz „neu“ ist bei Füllmaterialien der Klasse II und III nicht erlaubt.
Bei Füllmaterial der Klasse III übersteigt der Anteil der „anderen Elemente“ 15% und läßt daher auf erhebliches Vorhandensein von Altware schließen. Hier muß der Anteil der „anderen Elemente“ – auf 10% gerundet – auf dem Etikett angegeben werden.
4.3.2 Angabe des Daunengehaltes
Zwingend anzugeben auf dem Etikett ist der Daunen- und Federngehalt einer Füllung. Dies erfolgt in Stufen von 10% in abnehmender Reihenfolge, ausgenommen sind Füllungen mit 85% Federn und 15% Daunen (ehemalige „Halbdaune“).
5. Dürfen Angaben zur Geflügelart gemacht werden und wenn ja, welche?
5.1 Wassergeflügel
Sind in einem Füllmaterial der Klasse I nur eine oder mehrere Wassergeflügelarten vorhanden, so darf die Geflügelart als “Wassergeflügel„ bezeichnet werden. Stattdessen darf auch eine Benennung nach der Wassergeflügelart erfolgen, gemäß der folgenden Tabelle:
| Wassergeflügelarten – Beispiele von geeigneten Bezeichnungen auf dem Etikett nach den prozentualen Anteilen | ||||
|---|---|---|---|---|
| Zusammensetzung in Prozent | Bezeichnung(en) | |||
| 100 | bis | 90,0 | Gans | reine Gans |
| 0 | bis | 9,9 | Ente | |
| 89,9 | bis | 70,0 | Gans | Gans |
| 10,0 | bis | 29,9 | Ente | |
| 69,9 | bis | 50,0 | Gans | Gans / Ente |
| 30,0 | bis | 49,9 | Ente | |
| 69,9 | bis | 50,0 | Ente | Ente / Gans |
| 30,0 | bis | 49,9 | Gans | |
| 89,9 | bis | 70,0 | Ente | Ente |
| 10,0 | bis | 29,9 | Gans | |
| 100 | bis | 90,0 | Ente | reine Ente |
| 0 | bis | 9,9 | Gans | |
Dies gilt ebenso für die Klasse II.
5.2 Landgeflügelarten
Sind eine oder mehrere Landgeflügelarten in einer Füllung enthalten, darf nur die Benennung “Landgeflügel„ auf dem Etikett ausgewiesen werden.
5.3 Mischungen aus Land- und Wassergeflügelarten
Bei Mischungen aus Land- und Wassergeflügelarten muss das Etikett die Nennungen „Landgeflügel“ und/oder „Wassergeflügel“ wie folgt ausweisen:
| Mischungen aus Land- und Wassergeflügelarten | ||||
|---|---|---|---|---|
| Prozentuale Zusammensetzung | Bezeichnung(en) | |||
| 100 | bis | 90,0 | Landgeflügel | Landgeflügel |
| 0 | bis | 9,9 | Wassergeflügel | |
| 89,9 | bis | 50,0 | Landgeflügel | Landgeflügel / Wassergeflügel |
| 10,0 | bis | 49,9 | Wassergeflügel | |
| 89,9 | bis | 50,0 | Wassergeflügel | Wassergeflügel / Landgeflügel |
| 10,0 | bis | 49,9 | Landgeflügel | |
| 100 | bis | 90,0 | Wassergeflügel | Wassergeflügel |
| 0 | bis | 9,9 | Landgeflügel | |
Die %-Angaben zur Geflügelart sind in abnehmender Reihenfolge vorzunehmen und auf volle 10% zu runden.
Die unter 5.2 und 5.3 erwähnten Bezeichnungen gelten für die Klassen IV und V.
6 Wie sieht eine Bezeichnung nach DIN EN 12934 aus?
Empfehlung zum Aufbau einer Füllungsbezeichnung auf einem Etikett:
| Farbe | Provenienz | Neu | Geflügelart | Klasse |
Gewichts-% Anteil der Elemente* |
|---|---|---|---|---|---|
| weiße | ungarische | neue |
Wassergeflügel- daunen und -federn |
Klasse I |
60% Daunen 40% Federn |
Alternativ:
| Farbe | Provenienz | Neu | Geflügelart | Klasse |
Gewichts-% Anteil der Elemente* |
|---|---|---|---|---|---|
| weiße | ungarische | neue |
Gänsedaunen und -federn |
Klasse I |
60% Daunen 40% Federn |
* Zwingende Angabe!
Diese Füllung besteht aus Neuware und kann sich wie folgt zusammensetzen:
* 60% Gänsedaunen
* 40% Gänsefedern



