Kennzeichnung
Was steht in der EN 12934 ?
1
Anwendungsbereich der EN 12934
2
Geltungsbereich
3 Ziel
4 Wonach
richten sich diese Bezeichnungen?
4.1 Neuware
4.2 Wassergeflügel
und/oder Landgeflügelfüllungen
4.3.1 Klassifizierung des
Materials
4.3.2 Angabe des Daunengehaltes
5
Dürfen Angaben zur
Geflügelart gemacht werden und wenn
ja, welche?
5.1
Wassergeflügel
5.2
Landgeflügelarten
5.3 Mischungen aus
Land- und
Wassergeflügelarten
6 Wie
sieht eine Bezeichnung
nach DIN EN 12934 aus?
1 Anwendungsbereich der EN 12934
Die Norm legt Vorschriften zur Kennzeichnung der Elemente des Füllmaterials (Daune, Feder, andere Elemente) und der Geflügelart (Wassergeflügel und Landgeflügel) fest.
Sie ist anwendbar auf fertig bearbeitete Federn und Daunen.
Füllungen, die nach dieser Norm bezeichnet werden,
müssen zu 99,5% aus Federn und Daunen und deren Elementen
bestehen.
2 Geltungsbereich
Die europäischen Normen gelten in allen EU- und EFTA-Ländern.
3 Ziel
Die Bezeichnungen der EN 12934 sollen die Bezeichnungen, unter denen Federn/Daunen verkauft werden, regeln.
Sie sind die ersten und einzigen Bezeichnungsvorschriften, die
von allen EU- und EFTA-Staaten sowie der Tschechischen Republik
erarbeitet wurden.
4 Wonach richten sich diese Bezeichnungen?
Für die Bezeichnung des Füllmaterials ist
wichtig:
Handelt es sich bei der Füllung um Neuware?
(Anteil der „anderen Elemente“ < 5%, sie sind
entscheidend zur Klassifizierung des Materials)
Besteht die Füllung ausschließlich aus Wassergeflügel (Gänse und Enten)? (Klasse I bis III)
Wieviele Prozent Daunen enthält die Füllung?
(Daunengehaltsstufen – Angabe auf dem Etikett).
Zu den Punkten im Einzelnen:
4.1 Neuware
Eine Füllung darf als „neu“ bezeichnet werden, wenn der Anteil der anderen Elemente (Daunenflug, Federnflug, wiederaufbereitete Federn und Daunen, Rückstände)
- bei Füllungen aus Wassergeflügel 5% nicht übersteigt (Klasse I);
- bei Füllungen aus Wassergeflügel und/oder Landgeflügel 5% nicht übersteigt (Klasse IV).
4.2 Wassergeflügel und/oder Landgeflügelfüllungen
Anhand des Anteils der „anderen Elemente“ in einer Füllung wird das Füllmaterial klassifiziert (geordnet).
|
Gehalt an anderen
Elementen (%)
|
Klassifikation
|
Elemente und Zusammen-
setzung |
|
| Füllungen
vom Wassergeflügel (Gans und Ente) |
bis 5
|
„Klasse I“
und / oder „neu“ |
Daune ...%
Feder ...% |
|
über 5 bis 15
|
„Klasse II“
|
Daune ...%
Feder ...% |
|
|
über 15
|
„Klasse III“
|
Daune ...%
Feder ...% andere Elemente ...% |
|
| Füllungen bestehend aus Landgeflügel oder aus Land- und Wassergeflügel |
bis 5
|
„Klasse IV“
und / oder „neu“ |
Daune ...%
Feder ...% |
|
über 5 bis 15
|
„Klasse V“
|
Daune ...%
Feder ...% |
|
|
über 15
|
„Klasse VI“
|
Daune ...%
Feder ...% andere Elemente ...% |
|
|
„Klasse VII“
|
(unspezifizierte Zusammensetzung)
|
4.3.1 Klassifizierung des Materials
Das Füllmaterial wird entsprechend seinem Anteil an „anderen
Elementen“ klassifiziert. So darf z.B. Füllmaterial, dessen
Anteil
„an anderen Elementen“ (Bruch, Flug etc.) 5 % nicht übersteigt,
als
Klasse I gekennzeichnet werden. Hier ist ebenfalls die
Kennzeichnung „Neu“ zulässig.
Mit Klasse II dürfen Füllungen bezeichnet werden,
wenn der
Anteil der „anderen Elemente“ zwischen 5% und 15% liegt. Aus dem
hohen Anteil der „anderen Elemente“ wird geschlossen, daß
diese
Füllung erhebliche Anteile Altware enthält. Der
Zusatz „neu“
ist bei Füllmaterialien der Klasse II und III nicht erlaubt.
Bei Füllmaterial der Klasse III übersteigt der Anteil
der
„anderen Elemente“ 15% und läßt daher auf erhebliches
Vorhandensein von Altware schließen. Hier muß der
Anteil
der „anderen Elemente“ – auf 10% gerundet – auf dem
Etikett angegeben
werden.
4.3.2 Angabe des Daunengehaltes
Zwingend anzugeben auf dem Etikett ist der Daunen- und
Federngehalt
einer Füllung. Dies erfolgt in Stufen von 10% in abnehmender
Reihenfolge, ausgenommen sind Füllungen mit 85% Federn und 15%
Daunen (ehemalige „Halbdaune“).
5. Dürfen Angaben zur Geflügelart gemacht werden und wenn ja, welche?
5.1 Wassergeflügel
Sind in einem Füllmaterial der Klasse I nur eine oder mehrere Wassergeflügelarten vorhanden, so darf die Geflügelart als “Wassergeflügel„ bezeichnet werden. Stattdessen darf auch eine Benennung nach der Wassergeflügelart erfolgen, gemäß der folgenden Tabelle:
| Wassergeflügelarten – Beispiele von geeigneten Bezeichnungen auf dem Etikett nach den prozentualen Anteilen | ||||
| Zusammensetzung in Prozent | Bezeichnung(en) | |||
|
100
|
bis
|
90,0
|
Gans
|
reine
Gans
|
|
0
|
bis
|
9,9
|
Ente
|
|
|
89,9
|
bis
|
70,0
|
Gans
|
Gans
|
|
10,0
|
bis
|
29,9
|
Ente
|
|
|
69,9
|
bis
|
50,0
|
Gans
|
Gans /
Ente
|
|
30,0
|
bis
|
49,9
|
Ente
|
|
|
69,9
|
bis
|
50,0
|
Ente
|
Ente /
Gans
|
|
30,0
|
bis
|
49,9
|
Gans
|
|
|
89,9
|
bis
|
70,0
|
Ente
|
Ente
|
|
10,0
|
bis
|
29,9
|
Gans
|
|
|
100
|
bis
|
90,0
|
Ente
|
reine
Ente
|
|
0
|
bis
|
9,9
|
Gans
|
|
Dies gilt ebenso für die Klasse II.
5.2 Landgeflügelarten
Sind eine oder mehrere Landgeflügelarten in einer
Füllung
enthalten, darf nur die Benennung “Landgeflügel„ auf dem
Etikett
ausgewiesen werden.
5.3 Mischungen aus Land- und Wassergeflügelarten
Bei Mischungen aus Land- und Wassergeflügelarten muss das Etikett die Nennungen „Landgeflügel“ und/oder „Wassergeflügel“ wie folgt ausweisen:
| Mischungen aus Land- und Wassergeflügelarten | ||||
| Prozentuale Zusammensetzung | Bezeichnung(en) | |||
|
100
|
bis
|
90,0
|
Landgeflügel | Landgeflügel |
|
0
|
bis
|
9,9
|
Wassergeflügel | |
|
89,9
|
bis
|
50,0
|
Landgeflügel | Landgeflügel / Wassergeflügel |
|
10,0
|
bis
|
49,9
|
Wassergeflügel | |
|
89,9
|
bis
|
50,0
|
Wassergeflügel | Wassergeflügel / Landgeflügel |
|
10,0
|
bis
|
49,9
|
Landgeflügel | |
|
100
|
bis
|
90,0
|
Wassergeflügel | Wassergeflügel |
|
0
|
bis
|
9,9
|
Landgeflügel | |
Die %-Angaben zur Geflügelart sind in abnehmender Reihenfolge vorzunehmen und auf volle 10% zu runden.
Die unter 5.2 und 5.3 erwähnten Bezeichnungen gelten
für die Klassen IV und V.
6 Wie sieht eine Bezeichnung nach DIN EN 12934 aus?
Empfehlung zum Aufbau einer Füllungsbezeichnung auf einem Etikett:
| Farbe | Provenienz | Neu | Geflügelart | Klasse | Gewichts-% Anteil der Elemente* |
| weiße | ungarische | neue | Wassergeflügel- daunen und -federn |
Klasse I | 60% Daunen 40% Federn |
Alternativ:
| Farbe | Provenienz | Neu | Geflügelart | Klasse | Gewichts-% Anteil der Elemente* |
| weiße | ungarische | neue | Gänsedaunen und -federn |
Klasse I | 60% Daunen 40% Federn |
* Zwingende Angabe!
Diese Füllung besteht aus Neuware und kann sich wie folgt
zusammensetzen:
* 60% Gänsedaunen
* 40% Gänsefedern


